Abgeordnetenentschädigung (Diät)
„Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" – so heißt es in der Landesverfassung. Die Möglichkeit, sich in einer Volksvertretung zu engagieren, soll nicht an das berufliche Einkommen oder das persönliche Vermögen geknüpft sein. Mehr noch: Abgeordnete sollen nicht von Außenstehenden finanziell abhängig sein und sich dadurch in ihrem Stimmverhalten beeinflussen lassen.
Die Höhe der Diät ist im Abgeordnetengesetz (§ 6) festgelegt und wird jährlich auf Grundlage der allgemeinen Einkommensentwicklung überprüft (§ 28). Der Index bezieht sich auf die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Schleswig-Holstein.
Die Entschädigung beträgt 10.624,90 Euro monatlich.Mehr unter landtag.ltsh.de.
Nebeneinkünfte
Ich habe keinerlei Nebeneinkünfte.
Erstattungen und Zuschüsse
Für Fahrten in Ausübung des Mandats erhalten Abgeordnete auf Antrag eine Reisekostenentschädigung. Für Übernachtungen außerhalb des Wohnortes, die anlässlich der parlamentarischen Tätigkeit notwendig sind, werden auf Antrag die nachgewiesenen angemessenen Kosten erstattet.
Außerdem habe ich Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung. Von den monatlich 927,68 Euro, die ich an die GKV entrichte, wird mir die Hälfte erstattet.
Aufwendungen für Mitarbeiterinnen
Monatlich stehen mir als Abgeordneten insgesamt 4.040 Euro Arbeitnehmer-Brutto zur Verfügung. Davon beschäftige ich zwei Mitarbeiterinnen.
Übergangsgeld
Nach § 16 Abs. 1 AbgG SH:
Abgeordnete erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 6 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für drei weitere Monate, höchstens für 24 Monate gewährt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen.
Altersentschädigung
Nach §§ 17, 18 AbgG SH:
Ehemalige Abgeordnete erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden; sie vermindert sich in diesem Fall um 0,3 % für jeden Monat der Vorziehung. Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Landtag mehrmals mit Unterbrechung an, werden die Zeitabschnitte zusammengerechnet.